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Schärfere Sanktionen beim illegalen Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen

An seiner Sitzung vom 18. September 2020 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) verabschiedet.

Mit der Änderung sollen die strafrechtlichen Sanktionen insbesondere bei schweren Fällen von illegalem Handel verschärft werden. Ziel ist ein wirksamerer Schutz der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten.

Das BGCITES setzt das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES-Übereinkommen) um.

Es enthält insbesondere Regelungen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr gefährdeter Tiere und Pflanzen. Schwere Fälle von illegalem Handel mit international geschützten Tieren und Pflanzen sollen künftig ein Verbrechen darstellen.

Ein solches liegt vor, wenn die Täterschaft gewerbs- oder bandenmässig handelt oder eine grosse Anzahl von geschützten Exemplaren betroffen ist. Weiter soll der Grundtatbestand bei Verstössen gegen das BGCITES neu als Vergehen statt wie bisher als Übertretung gelten.

Neu gilt zudem eine Informationspflicht für Personen, die Exemplare geschützter Arten verkaufen: Sie dürfen nicht mehr anonym bleiben und müssen Informationen zu den angebotenen Exemplaren bereitstellen.

Weiter sehen die vorgeschlagenen Änderungen die Möglichkeit von zeitlich begrenzten Einfuhrverboten vor.

Dies gilt für Tier- und Pflanzenarten, die mit CITES-Exemplaren verwechselt werden können sowie in einem anderen Land national geschützt und nachweislich gefährdet sind. Damit soll verhindert werden, dass solche Exemplare aus einem anderen Land über die Schweiz in den internationalen Handel geraten.

Schweiz seit 1975 Vertragsstaat

Diese Verschärfungen sind eine Antwort auf die Motion Barazzone (15.3958) «Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz».

Die Schweiz ist seit 1975 Vertragsstaat des CITES-Übereinkommens. Dieses enthält drei Anhänge mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, die international gehandelt werden.

Dabei wird unterschieden zwischen Arten, die von der Ausrottung bedroht sind (Anhang I), Arten, die gefährdet sind (Anhang II) und Arten, die von einzelnen Vertragsparteien geschützt werden (Anhang III).




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