Schärfere Sanktionen beim illegalen Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen |
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An
seiner Sitzung vom 18. September 2020 hat der Bundesrat die Botschaft
zur Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen
geschützter Arten (BGCITES) verabschiedet.
Mit der Änderung
sollen die strafrechtlichen Sanktionen insbesondere bei schweren Fällen
von illegalem Handel verschärft werden. Ziel ist ein wirksamerer Schutz
der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten.
Das BGCITES setzt das
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen (CITES-Übereinkommen) um.
Es
enthält insbesondere Regelungen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr gefährdeter
Tiere und Pflanzen. Schwere Fälle von illegalem Handel mit
international geschützten Tieren und Pflanzen sollen künftig ein
Verbrechen darstellen.
Ein solches liegt vor, wenn die
Täterschaft gewerbs- oder bandenmässig handelt oder eine grosse Anzahl
von geschützten Exemplaren betroffen ist. Weiter soll der
Grundtatbestand bei Verstössen gegen das BGCITES neu als Vergehen statt
wie bisher als Übertretung gelten.
Neu
gilt zudem eine Informationspflicht für Personen, die Exemplare
geschützter Arten verkaufen: Sie dürfen nicht mehr anonym bleiben und
müssen Informationen zu den angebotenen Exemplaren bereitstellen.
Weiter sehen die vorgeschlagenen Änderungen die Möglichkeit von zeitlich begrenzten Einfuhrverboten vor.
Dies
gilt für Tier- und Pflanzenarten, die mit CITES-Exemplaren verwechselt
werden können sowie in einem anderen Land national geschützt und
nachweislich gefährdet sind. Damit soll verhindert werden, dass solche
Exemplare aus einem anderen Land über die Schweiz in den internationalen
Handel geraten.
Schweiz seit 1975 Vertragsstaat
Diese
Verschärfungen sind eine Antwort auf die Motion Barazzone (15.3958)
«Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche
Sanktionen in der Schweiz».
Die Schweiz ist seit 1975
Vertragsstaat des CITES-Übereinkommens. Dieses enthält drei Anhänge mit
Tieren und Pflanzen geschützter Arten, die international gehandelt
werden.
Dabei wird unterschieden zwischen Arten, die von der
Ausrottung bedroht sind (Anhang I), Arten, die gefährdet sind (Anhang
II) und Arten, die von einzelnen Vertragsparteien geschützt werden
(Anhang III).