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Haustiere in der Mietwohnung – was der Vermieter verbieten darf und was nicht

Beim Einzug in eine neue Mietwohnung stellt sich die Frage, ob Haustiere erlaubt sind oder nicht. Aufschluss darüber gibt der Mietvertrag, der in den meisten Fällen Regeln zu diesem Thema definiert.

Doch auch wenn es darin ein Verbot gibt, heißt das noch nicht, dass der Vermieter auch das Recht dazu hat. Doch wo liegen die Grenzen des Vermieters?

Die Entscheidung liegt nicht nur beim Vermieter

Obwohl man annehmen könnte, dass der Vermieter als Eigentümer auch das Recht hat, generelle Verbote für Haustiere zu definieren, ist dem nicht so. Zwar kann er im Mietvertrag ein Verbot aussprechen, bindend ist das Verbot damit aber nicht automatisch.

Tatsächlich gibt es gerichtliche Urteile, die es Mietern erlauben, grundsätzliche Verbote zu ignorieren. Dies liegt darin, dass eine solche Klausel den Mieter zu sehr benachteiligen würde. Bereits vorhandene Haustiere abzugeben, ist eine derart große Entscheidung, die der Vermieter nicht einfach verlangen kann.

Haustiere dürfen keine Belästigung sein

Von Kleintieren wie Hamstern, Wellensittichen oder Fischen geht in der Regel keine Lärmbelästigung aus, sodass ein Verbot unzulässig wäre. Etwas anders ist die Situation allerdings bei großem Lärmaufkommen der Tiere.

Ein dauerndes lautes Geräusch eines Tieres ist eine Belästigung, die der Vermieter nicht hinnehmen muss. Auch der Nachbar kann bei dem Thema zum Problem werden, da auch das Recht auf eine ruhige Umgebung hat. Gerade wenn viele Wohnungen auf kleinem Raum vorhanden sind, liegt hier Spannungspotenzial.

Keine Regelung – kein Verbot

Bisher haben wir uns nur damit befasst, wann ein grundsätzliches Verbot seitens des Vermieters ungültig ist. Auf der anderen Seite gibt es auch noch die Möglichkeit, dass im Mietvertrag nichts Genaueres zum Thema Haustiere steht.

In einem solchen Fall ist das Recht auf der Seite des Mieters. Der Vermieter hingegen kann nicht einfach eine fehlende Klausel als gegeben annehmen und vom Mieter erwarten, dass dann ein Verbot gilt.

Allerdings gibt es hier Ausnahmen. Bei dem Haustier darf es sich beispielsweise um keine allzu exotische Art handeln, die besonders viel Dreck macht oder gar gefährlich ist. Eine Riesenschlange etwa ist auch dann nicht ohne Erlaubnis des Vermieters zulässig, wenn der Mietvertrag keine explizite Klausel enthält.

Die Möglichkeiten für Vermieter

In den meisten Fällen hat der Mieter die besseren Karten beim Thema Haustier. Dennoch gibt es für den Vermieter Optionen, Haustieren Einhalt zu gebieten. Dies gilt besonders für gefährliche Tiere wie die angesprochenen Schlangen, Spinnen oder giftige Tiere. Um die Erlaubnis hierfür zu erhalten, muss der Mieter deshalb auf die Kulanz des Vermieters hoffen, kann diese aber nicht einfach voraussetzen.

Auch bei Tieren, die gerne frei in der Wohnung umherlaufen, gibt es Möglichkeiten, um Verbote auszusprechen. Davon betroffen sind dann auch übliche Haustiere wie Katzen oder Hunden. Bei Letzteren sind manche Arten aufgrund einer besonderen Gefährlichkeit ebenfalls nicht grundsätzlich erlaubt.

Haustiere nur in Ausnahmefällen ein Kündigungsgrund

Auch wenn der Mieter gegen ein geltendes Verbot zur Haltung eines Haustieres verstößt, ist dies nicht immer ein Kündigungsgrund. Wenn aber durch das Tier Schäden an der Wohnung entstehen oder Nachbarn übermäßig gestört werden, kann der Vermieter mit einer Kündigung Erfolg haben.



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