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Rechtsstreit zum §11 Tierschutzgesetz: Auflagen ohne Ermessenserwägung sind unzulässig

Rechtsstreit eines ZZF-Mitglieds zur Erlaubniserteilung für den gewerbsmäßigen Handel mit Tieren bringt Klarheit

Während des Rechtsstreits eines Mitglieds des Zentralverbands Zoologischer Fachbetriebe e.V. (ZZF) im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wurde eine Rechtsprechung bestätigt, die zur Rechtssicherheit bei der Auslegung des §11 Tierschutzgesetz beiträgt: Bei der Erlaubniserteilung für den gewerbsmäßigen Handel mit Tieren sind Auflagen ohne Ermessenserwägung unzulässig.

Dies wurde durch die Art und Weise der Beendigung des Verwaltungsrechtsstreits in Gelsenkirchen offenkundig. Der Rechtstreit wurde übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Behörde sämtliche mit der Klage angefochtenen Nebenbestimmungen auf einen Hinweis des Gerichts kurz vor seiner  Entscheidung aufgehoben hatte. Die Behörde hat zudem die Kosten des Verfahrens übernommen.

Nach §11 Abs. 2a Tierschutzgesetz dürfen Veterinärbehörden einem Zoofachhändler bei der Erlaubniserteilung für den Handel mit Tieren Auflagen erteilen, die im Gesetz nicht abschließend aufgezählt werden. Die Auffassungen über die rechtlichen Voraussetzungen für besondere Auflagen gingen bisher auseinander.

Aus Sicht des ZZF erfordert die Gesetzesbestimmung „soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ..." ein pflichtgemäßes Ermessen der örtlichen Behörde: Nur wenn die Tierhaltung beanstandet wurde oder aufgrund bestimmter Umstände im Einzelfall begründet mit tierschutzrelevanten Missständen zu rechnen ist, kann nach seiner Lesart eine Auflage erteilt werden, die zur Verbesserung des Tierschutzes in Bezug auf den jeweiligen Umstand führt.

Der ZZF-Mitgliedsbetrieb hatte nach Rücksprache mit dem  ZZF und anwaltlicher Beratung daher gegen Auflagen geklagt, die seine örtliche Veterinärbehörde ohne vorherige Beanstandungen erlassen hatte: Beispielsweise wurde eine Anwesenheitspflicht für die „verantwortliche Person“ während der gesamten Öffnungszeit des Geschäftes gefordert sowie Buchführungen zum Tierbestand, zu tierärztlichen Behandlungen sowie zu den Wasserwerten in den Zierfischverkaufsanlagen. Die Behörde verbot, Tiere für interessierte Kunden aus der Verkaufsanlage herauszunehmen und wieder einzusetzen.

Vor dem Neubesatz eines Aquariums der Verkaufsanlage sollte dieses entleert, gereinigt und sogar desinfiziert werden. Darüber hinaus wurde der Zoofachmarkt verpflichtet, Gehege mit „lateinischen Namen“ zu beschriften, womit die wissenschaftlichen Artnamen gemeint waren. 

Alle genannten Auflagen wurden zurückgezogen. „Wir freuen uns über die Bestätigung unserer Rechtsauffassung. Unsere Mitgliedsbetriebe haben durch den Ausgang dieses Verfahrens weiter Rechtssicherheit gewonnen“, erklärt ZZF-Präsident Norbert Holthenrich.


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