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Bundesrat beschließt ersatzlose Aufhebung der Psittakoseverordnung

Zucht- und Handelserlaubnis gemäß § 17 g Tierseuchengesetz weiterhin erforderlich - Empfehlung: Buchführung und Kennzeichnung bis auf weiteres beibehalten

Am Freitag, den 21. September 2012, hat der Bundesrat die ersatzlose Aufhebung der Psittakoseverordnung beschlossen. Formal tritt die Aufhebung mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Der Termin wird noch bekannt gegeben.



Wellensittiche benötigen in Zukunft keine Psittakoseringe mehr
Zoofachhändler und angehende Vogelzüchter müssen dennoch beachten: Die Zucht- und Handelserlaubnis gemäß § 17 g Tierseuchengesetz ist von dieser Änderung nicht betroffen. Die Zuchterlaubnis ist weiterhin erforderlich, um Sittiche und Papageien zu züchten beziehungsweise mit diesen Vogelarten zu handeln.


Inwieweit und wann das Tierseuchengesetz und somit dessen § 17 g ebenfalls geändert werden, ist noch nicht bekannt. Für die in der Bundesartenschutz-Verordnung aufgeführten Sittiche und Papageien ist die Kennzeichnungs- und Buchführungspflicht weiterhin vorgeschrieben.

Der ZZF empfiehlt Züchtern und Händlern, bis auf weiteres die Buchführung und Kennzeichnung der Sittiche im bisherigen Umfang freiwillig fortzusetzen. Denn für welche Vögel Buchführungs- und Kennzeichnungspflicht gemäß der Geflügelpestverordnung besteht, ist im Moment noch nicht bekannt.

Die Ausnahmeregelung für Händler, die Psittakosebuchführung betrieben haben, wurde aus der Geflügelpestverordnung gestrichen, wodurch sich unklare Formulierungen in der Geflügelpestverordnung ergeben haben.

Der ZZF hat beim Bundesministerium für Verbraucherschutz und Landwirtschaft eine Erläuterung der korrekten Vorgehensweise im Zoofachhandel erbeten und wartet noch auf Antwort.

 

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